HessenSG4: RechtHES-HE4-217-2023

Feldhasen haben eine in der freien Feldflur liegende Obstbaumkultur durch Abnagen der Rinde schwer beschädigt. In welchem Fall ist der Jagdpächter, der die gesetzliche Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft laut Jagdpachtvertrag übernommen hat, schadensersatzpflichtig?

Kurze Antwort

Der Jagdpächter ist für den durch Feldhasen verursachten Schaden nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet.

  • A)wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten binnen einer Woche bei der Gemeinde angezeigt wird
  • B)wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Gemeinde angezeigt wird
  • C)der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet
Erklärung

Die gesetzliche Ersatzpflicht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk umfasst grundsätzlich Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen, nicht aber Feldhasen. Daher ändern auch eine fristgerechte Schadensmeldung oder die vertragliche Übernahme der gesetzlichen Ersatzpflicht daran nichts.

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