Kurze Antwort
Für die Abzugseinrichtung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist keine Erwerbsberechtigung erforderlich.
Lauf sowie Verschluss beziehungsweise Schloss sind wesentliche Teile der Schusswaffe und erfordern eine Erwerbsberechtigung. Die Abzugseinrichtung zählt nicht zu den erlaubnispflichtigen wesentlichen Teilen.
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