HessenSG3: WaffenHES-HE3-8-2023

Für welchen Teil der erlaubnispflichtigen Schusswaffe bedarf es keiner Erwerbsberechtigung?

Kurze Antwort

Für die Abzugseinrichtung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist keine Erwerbsberechtigung erforderlich.

  • A)Lauf
  • B)Verschluss / Schloss
  • C)Abzugseinrichtung
Erklärung

Lauf sowie Verschluss beziehungsweise Schloss sind wesentliche Teile der Schusswaffe und erfordern eine Erwerbsberechtigung. Die Abzugseinrichtung zählt nicht zu den erlaubnispflichtigen wesentlichen Teilen.

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