HessenSG4: RechtHES-HE4-349-2023

Genügt zum Erwerb der Pistolenmunition, die nicht mit einer Langwaffe verschossen werden kann, die Vorlage des Jahresjagdscheins?

Kurze Antwort

Nein, zum Erwerb dieser Pistolenmunition genügt der Jahresjagdschein nicht.

  • A)ja
  • B)nein
Erklärung

Für Kurzwaffenmunition ist eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Munitionserwerbserlaubnis erforderlich. Der Jagdschein berechtigt nur zum Erwerb von Langwaffenmunition.

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