HessenSG4: RechtHES-HE4-455-2023

Genügt zum Erwerb der Pistolenmunition, die nicht mit einer Langwaffe verschossen werden kann, die Vorlage des Jahresjagdscheins?

Kurze Antwort

Nein, zum Erwerb von Pistolenmunition genügt die Vorlage des Jahresjagdscheins nicht.

  • A)ja
  • B)nein
Erklärung

Pistolenmunition darf nur mit einer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Munitionserwerbserlaubnis erworben werden. Der Jahresjagdschein berechtigt lediglich zum Erwerb von Langwaffenmunition.

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