HessenSG4: RechtHES-HE4-376-2023

In einem Damwildgehege mit einer Größe von 2 ha wird Damwild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten. Ist es waffenrechtlich zulässig, wenn ein Jagdscheininhaber einige Stücke Damwild im Gehege auf Bitte des Gehegeinhabers mit seinem Repetierer (Kaliber 7x64) tötet?

Kurze Antwort

Das Töten des Damwilds mit dem Repetierer ist waffenrechtlich nur zulässig, wenn die zuständige Behörde dafür eine Erlaubnis erteilt hat.

  • A)ja, ohne weiteres
  • B)ja, wenn er schon seit 3 Jahren Jagdscheininhaber ist
  • C)ja, wenn ihm die zuständige Behörde dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
Erklärung

Das Damwild wird im Gehege als landwirtschaftliches Nutztier gehalten und nicht im Rahmen der befugten Jagdausübung erlegt. Ein Jagdschein allein berechtigt daher nicht zum Schießen.

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