HessenSG4: RechtHES-HE4-347-2023

Innerhalb welcher Frist haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?

Kurze Antwort

Richtig ist: unverzüglich.

  • A)unverzüglich
  • B)innerhalb zwei Wochen
  • C)innerhalb eines Monats

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