HessenSG4: RechtHES-HE4-265-2023

Ist der Dieb einer Schusswaffe Erwerber im Sinne des Waffengesetzes?

Kurze Antwort

Ja, der Dieb einer Schusswaffe ist Erwerber im Sinne des Waffengesetzes.

  • A)ja.
  • B)ja, wenn er sie behalten will.
  • C)nein.
Erklärung

Als Erwerb gilt das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe. Das trifft auch auf einen Dieb zu, unabhängig davon, ob er die Waffe behalten will.

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