Kurze Antwort
Notwehr mit einer Schusswaffe ist bei einer bloßen Beleidigung nicht gerechtfertigt.
Eine Schusswaffe darf in Notwehr nur als letztes geeignetes Mittel gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf Leben, Leib oder erhebliche Rechtsgüter eingesetzt werden. Bei einem lebensgefährlichen tätlichen Angriff auf den Ehepartner kann ihr Einsatz hingegen gerechtfertigt sein.
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