HessenSG4: RechtHES-HE4-486-2023

Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein,

Kurze Antwort

Richtig ist: wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt.

  • A)wenn dem Angriff ausgewichen werden kann
  • B)wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt
  • C)wenn der Angreifer mit der Faust droht

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