Kurze Antwort
Das aufgebrochene Rehwild darf ohne innere Organe und schriftliche Unbedenklichkeitserklärung an den Nachbarn oder an den Metzger am Wohnort verkauft werden.
Beide gelten als Endverbraucher beziehungsweise örtlicher Einzelhandel. Eine Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb ist ohne innere Organe und Unbedenklichkeitserklärung nicht zulässig.
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