HessenSG2: JagdbetriebHES-HE2-275-2023

Sie möchten nach bestandener Jägerprüfung ein selbst geschossenes Stück Rehwild vermarkten. An wen dürfen Sie dieses aufgebrochene Stück verkaufen, wenn weder die inneren Organe noch eine schriftliche Erklärung der Unbedenklichkeit beigefügt sind?

Kurze Antwort

Das aufgebrochene Rehwild darf ohne innere Organe und schriftliche Unbedenklichkeitserklärung an den Nachbarn oder an den Metzger am Wohnort verkauft werden.

  • A)an Ihren Nachbarn
  • B)an den Metzger an Ihrem Wohnort
  • C)an einen Vetragsmetzger einer Supermarktkette
Erklärung

Beide gelten als Endverbraucher beziehungsweise örtlicher Einzelhandel. Eine Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb ist ohne innere Organe und Unbedenklichkeitserklärung nicht zulässig.

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