HessenSG4: RechtHES-HE4-427-2023

Sie schießen einen Rehbock mit einem offenen Knochenbruch, der mit der Erlegung nichts zu tun hat. Unterliegt dieser Rehbock der Fleischuntersuchung, wenn er für den Verzehr vorgesehen ist?

Kurze Antwort

Ja, der Rehbock muss einer amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden.

  • A)ja
  • B)nein
Erklärung

Ein offener Knochenbruch, der nicht unmittelbar mit dem Erlegen zusammenhängt, ist ein bedenkliches Merkmal. Der gesamte Wildkörper einschließlich des Aufbruchs ist der amtlichen Untersuchung bereitzustellen.

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