HessenSG4: RechtHES-HE4-270-2023

Sie wollen eine Waffe mit einem anderen Berechtigten dauerhaft tauschen, was müssen Sie berücksichtigen?

Kurze Antwort

Richtig ist: ein Waffentausch ist gesetzlich nicht vorgesehen, jeder muss für die angestrebte Waffe erwerbsberechtigt sein und den Erwerb, sowie das Überlassen der anderen Waffe seiner zuständigen Behörde fristgerecht melden.

  • A)ein Waffentausch ist gesetzlich nicht vorgesehen, jeder muss für die angestrebte Waffe erwerbsberechtigt sein und den Erwerb, sowie das Überlassen der anderen Waffe seiner zuständigen Behörde fristgerecht melden.
  • B)ein Waffentausch ist nur dann waffenrechtlich zulässig, wenn die Waffenart und das Kaliber gleich bleiben (z.B. ein Revolver in .357 Magnum kann auch nur gegen einen Revolver in .357 Magnum getauscht werden). Anschließend ist die zuständige Behörde binnen von 14 Tagen zu informieren.
  • C)ein Waffentausch darf nur zwischen den Inhabern zweier gleichartiger Erlaubnisse im Rahmen des von ihrem Bedürfnis umfassten Zweckes erfolgen (z.B. Nur zwei Sportschützen dürfen ihre Waffen tauschen, es muss sich um Sportwaffen handeln. Niemals dürfen z.B. ein Jäger und ein Sportschütze ihre Waffen tauschen.).

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