Kurze Antwort
Aus einem Wildgehege ausgebrochenes Damwild unterliegt in Hessen dem Jagdrecht, sobald es herrenlos geworden ist.
In Gehegen gehaltenes Wild ist zunächst nicht herrenlos. Wird es frei und nicht unverzüglich verfolgt oder wird die Verfolgung aufgegeben, erlangt es den Status der Herrenlosigkeit und unterliegt dem Jagdrecht.
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