HessenSG2: JagdbetriebHES-HE2-17-2023

Wann dürfen Rohr- und Schilfbestände gemäht werden?

Kurze Antwort

Rohr- und Schilfbestände dürfen vom 1. Oktober bis 28. Februar gemäht werden.

  • A)1. Oktober bis 28. Februar
  • B)1. August bis 28. Februar
  • C)1. September bis 31. März
Erklärung

In der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. September sind Schnittmaßnahmen tabu, um Brutvögel und Jungwild nicht zu stören. Daher ist das Mähen nur im Winterhalbjahr zulässig.

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