HessenSG4: RechtHES-HE4-236-2023

Wann geht die Schusswaffeneigenschaft im Sinne des Waffengesetzes verloren?

Kurze Antwort

Die Schusswaffeneigenschaft geht verloren, wenn alle wesentlichen Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.

  • A)wenn mehrere wesentliche Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.
  • B)wenn alle wesentlichen Teile vorübergehend unbrauchbar gemacht werden.
  • C)wenn alle wesentlichen Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.
Erklärung

Die Teile müssen so verändert sein, dass die Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden kann. Die vorübergehende Unbrauchbarmachung reicht nicht aus.

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