Kurze Antwort
Nach § 11 BJagdG ist ein Jagdpachtvertrag nichtig, wenn er mündlich geschlossen wurde oder bei Abschluss den gesetzlichen Jagdpachtvorschriften nicht entspricht.
Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden; außerdem führen bestimmte Verstöße gegen die Vorgaben des § 11 BJagdG zur Nichtigkeit. Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
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