Kurze Antwort
Eine Schusswaffe wird im Sinne des Gesetzes erworben, sobald jemand durch unrechtmäßige Aneignung die tatsächliche Gewalt über sie erlangt.
Der waffenrechtliche Erwerb setzt das Erlangen der tatsächlichen Gewalt voraus, also die Möglichkeit, nach eigenem Willen über die Waffe zu verfügen. Ein behördlicher Eintrag in die WBK ist dafür nicht erforderlich; die bloße Ansicht im Geschäft genügt nicht.
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