Kurze Antwort
Notwehr und Nothilfe sowie der rechtfertigende Notstand sind Rechtfertigungsgründe nach dem Strafgesetzbuch.
Notwehr und Nothilfe erlauben die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Notstand kann eine Handlung rechtfertigen, wenn dadurch eine gegenwärtige Gefahr abgewendet wird und das geschützte Interesse wesentlich überwiegt.
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