HessenSG1: Wild, Land- & WaldbauHES-HE1-368-2023

Welche allgemeine Pflicht ist im Naturschutzgesetz für jedermann aufgegeben?

Kurze Antwort

Jedermann hat die Pflicht, den Naturgenuss anderer in Natur und Landschaft nicht unnötig zu beeinträchtigen.

  • A)Hunde nur angeleint ausführen
  • B)der Naturgenuss anderer in der Natur und Landschaft darf nicht unnötig beeinträchtigt werden
  • C)Neophyten zu entnehmen
Erklärung

Das BNatSchG fordert rücksichtsvollen Naturgenuss und untersagt unnötige Beeinträchtigungen. Leinenpflicht für Hunde und das Entnehmen von Neophyten sind nicht als allgemeine Pflicht für alle verankert, sondern ggf. gesondert geregelt.

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