Kurze Antwort
Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten nur kurzfristig während ausbildungsbezogener Tätigkeiten unter strengen Auflagen (§ 7 TierSchHuV).
§ 7 Abs. 1 TierSchHuV untersagt die Anbindehaltung generell. Lediglich bei der Arbeit/Ausbildung mit Betreuungsperson ist sie erlaubt, dann mit mind. 3 m Anbindung, gegen Aufdrehen gesichert und mit nicht einschneidendem Geschirr/Halsband.
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