HessenSG2: JagdbetriebHES-HE2-440-2023

Welche Anforderung an die Anbindehaltung für Hunde ist zu erfüllen?

Kurze Antwort

Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten nur kurzfristig während ausbildungsbezogener Tätigkeiten unter strengen Auflagen (§ 7 TierSchHuV).

  • A)die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können
  • B)im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung behindern oder zu Verletzungen führen können; der Boden muss trittsicher sein und leicht sauber und trocken zu halten sein
  • C)Die Anbindehaltung ist grundsätzlich verboten (§ 7 Abs. 1 TierSCHHuV)
Erklärung

§ 7 Abs. 1 TierSchHuV untersagt die Anbindehaltung generell. Lediglich bei der Arbeit/Ausbildung mit Betreuungsperson ist sie erlaubt, dann mit mind. 3 m Anbindung, gegen Aufdrehen gesichert und mit nicht einschneidendem Geschirr/Halsband.

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