HessenSG3: WaffenHES-HE3-113-2023

Welche Aussage zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig?

Kurze Antwort

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen in der Regel höchstens drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads I aufbewahrt werden.

  • A)in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen i.d.R. nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I aufbewahrt werden
  • B)in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 2 erlaubnispflichtige Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-I Widerstandsgrad I aufbewahrt werden
  • C)wenn in ihrem Haushalt ein Kind unter 14 Jahren lebt, dürfen Sie nicht mehr als 3 Langwaffen in Ihrem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A aufbewahren
Erklärung

Für Jagdhütten oder vergleichbare Gebäude ist ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad I vorgeschrieben. Die Aufbewahrung ist grundsätzlich auf drei erlaubnispflichtige Langwaffen begrenzt.

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