HessenSG3: WaffenHES-HE3-115-2023

Welche Aussage zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig?

Kurze Antwort

Für die zulässige Aufbewahrung eines Drillings, eines Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie mindestens ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0.

  • A)für die zulässige Aufbewahrung ihres Drillings, ihres Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht.
  • B)für die zulässige Aufbewahrung ihrer Doppelflinte und des Repetierers zusammen mit der zugehörigen Munition ist ein nicht unterteiltes Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 ausreichend
  • C)es ist waffenrechtlich nicht zulässig, wenn Sie neben ihren erlaubnispflichtigen 3 Langwaffen zusätzlich Bargeld und Schmuck in dem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufbewahren
Erklärung

Erlaubnispflichtige Lang- und Kurzwaffen müssen ungeladen in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden. Munition darf darin gemeinsam mit den Waffen verwahrt werden.

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