HessenSG2: JagdbetriebHES-HE2-261-2023

Welche Aussagen aufgrund der EU-Hygienevorschriften treffen für die Jäger zu?

Kurze Antwort

Richtig sind: Jäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben und Jäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben.

  • A)Jäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben
  • B)Jäger dürfen Schalenwild nur noch aufbrechen und versorgen, wenn sie „kundige Person“ sind
  • C)Wild darf nur an Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden, wenn vorher eine amtliche Fleischuntersuchung stattgefunden hat
  • D)Jäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben

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