HessenSG3: WaffenHES-HE3-112-2023

Welche Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Kurze Antwort

Berechtigte Personen dürfen Waffen und Munition gemeinsam aufbewahren; je nach Widerstandsgrad und Gewicht sind unbegrenzt Langwaffen sowie bis zu 5 oder 10 Kurzwaffen beziehungsweise unbegrenzt viele Kurzwaffen zulässig.

  • A)die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig
  • B)in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet, dürfen sie eine unbegrenzte Anzahl an Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen inkl. Munition (ohne räumliche Trennung) aufbewahren.
  • C)in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm überschreitet, dürfen sie eine unbegrenzte Anzahl an Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen inkl. Munition (ohne räumliche Trennung) aufbewahren.
  • D)in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht, dürfen sie eine unbegrenzte Anzahl Lang- und Kurzwaffen inkl. Munition (ohne räumliche Trennung) aufbewahren.
Erklärung

In einem Widerstandsgrad-0-Schrank unter 200 kg dürfen bis zu 5, ab 200 kg bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Ein Schrank des Widerstandsgrades I erlaubt unbegrenzt Lang- und Kurzwaffen sowie Munition ohne räumliche Trennung.

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