HessenSG3: WaffenHES-HE3-116-2023

Welche Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind die Aussagen, dass Inhaber gültiger Jahresjagdscheine Jagdlangwaffen ohne vorherige Waffenbesitzkarte mit Voreintrag erwerben dürfen und „Führen“ die tatsächliche Gewalt außerhalb bestimmter befriedeter Bereiche bedeutet.

  • A)Inhaber gültiger Jahresjagdscheine bedürfen zum Erwerb von Jagdlangwaffen keiner weiteren Erlaubnis wie z. B. einer Waffenbesitzkarte mit Voreintrag
  • B)unter dem Führen einer Waffe wird die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums verstanden
  • C)einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz einer Waffe bedarf, wer die Waffe als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten auch nur vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der Beförderung im Sinne des Waffengesetzes erwirbt
Erklärung

Für den Erwerb von Jagdlangwaffen ist kein Voreintrag in der Waffenbesitzkarte erforderlich; die Eintragung muss anschließend binnen zwei Wochen beantragt werden. Das vorübergehende Erlangen einer Waffe zur sicheren Verwahrung oder Beförderung stellt hingegen keinen erlaubnispflichtigen Erwerb dar.

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