HessenSG4: RechtHES-HE4-451-2023

Welche Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Kurze Antwort

Ein Jäger darf Waffen bedürfnisbezogen ungeladen und nicht zugriffsbereit transportieren sowie Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Jagdbezirk schussbereit führen.

  • A)einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt
  • B)ein Inhaber eines gültigen Jagdscheins darf die Jagdwaffe ohne Erlaubnis auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd oder damit einhergehenden Besorgungen wie z. B. Abstecher zur Bank oder Post schussbereit führen
  • C)ein Inhaber eines gültigen Jagdscheins darf ohne Erlaubnis Jagdwaffen schussbereit zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Jagdbezirk führen und mit ihnen schießen
  • D)ein Inhaber eines gültigen Jagdscheins darf nicht ohne Erlaubnis Jagdwaffen schussbereit zur Ausbildung von Jagdhunden in seinem Jagdbezirk führen und mit ihnen schießen
Erklärung

Auf direkten Wegen muss die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, also etwa in einem verschlossenen Futteral, transportiert werden. Im Jagdbezirk ist das schussbereite Führen zur befugten Jagdausübung erlaubt; dazu zählen auch Ein- und Anschießen sowie die Ausbildung von Jagdhunden.

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