HessenSG4: RechtHES-HE4-359-2023

Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: für die zulässige Aufbewahrung ihres Drillings, ihres Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie mindestens ein Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit einem Innenfach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 für die Kurzwaffe und die vorhandene Munition, wenn Bestandschutz besteht und dies der zuständigen Behörde angezeigt wurde. Ansonsten sind die Waffen mindestens in einem verschlossenen Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (EN 1143-1 oder gleichwertig) aufzubewahren.

  • A)für die zulässige Aufbewahrung ihres Drillings, ihres Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie mindestens ein Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit einem Innenfach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 für die Kurzwaffe und die vorhandene Munition, wenn Bestandschutz besteht und dies der zuständigen Behörde angezeigt wurde. Ansonsten sind die Waffen mindestens in einem verschlossenen Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (EN 1143-1 oder gleichwertig) aufzubewahren
  • B)für die zulässige Aufbewahrung ihrer Doppelflinte und des Repetierers zusammen mit der zugehörigen Munition ist ein nicht unterteiltes Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 ausreichend
  • C)es ist waffenrechtlich nicht zulässig, wenn Sie neben ihren erlaubnispflichtigen 3 Langwaffen zusätzlich Bargeld und Schmuck in dem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufbewahren

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