HessenSG4: RechtHES-HE4-356-2023

Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind die Aussagen 1 und 3; Aussage 2 ist falsch.

  • A)in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 dürfen bis zu 10 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, wenn Bestandschutz besteht und dieser der zuständigen Behörde angezeigt wurde
  • B)in einem Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss eines Sicherheitsbehältnisses der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 dürfen bis zu 5 Kurzwaffen mit zugehöriger Munition aufbewahrt werden
  • C)in einem Innenfach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 eines Sicherheitsbehältnisses der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 dürfen bis zu 5 Kurzwaffen mit zugehöriger Munition aufbewahrt werden, wenn Bestandschutz besteht und dieser der zuständigen Behörde angezeigt wurde
Erklärung

Beim Bestandschutz dürfen gemeldete A-/B-Schänke nach VDMA 24992 im bisherigen Umfang weiter genutzt werden: bis zu 10 Langwaffen im A-Schrank und bis zu 5 Kurzwaffen mit Munition im B-Innenfach eines A-Schrankes. Ein reines Stahlblech-Innenfach (ohne B) reicht für Kurzwaffen nicht aus.

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