Kurze Antwort
Ersatzpflichtig nach BJagdG sind Wildschäden durch Schalenwild (hier: Rehwild) und Fasan; die übrigen genannten Arten sind nicht ersatzpflichtig.
§ 29 BJagdG nennt ausschließlich Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan als ersatzpflichtige Verursacher. Rehwild zählt zum Schalenwild. Gänse, Dachs, Feldhase und Graureiher fallen nicht unter die Ersatzpflicht des BJagdG.
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