Kurze Antwort
Eigentümer eines befriedeten Bezirks dürfen dort im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen Wildkaninchen und Dachse fangen.
In befriedeten Bezirken ruht grundsätzlich die Jagd. Das Fangen von Wildkaninchen und Dachsen ist dem Eigentümer jedoch unter den jagdrechtlichen Voraussetzungen gestattet.
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