HessenSG4: RechtHES-HE4-393-2023

Welche Vorschrift enthält die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) über das Schießen mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen bei Drückjagden in das Treiben hinein?

Kurze Antwort

Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nur unter besonderen, gefahrlosen Verhältnissen und mit Zustimmung des Jagdleiters in das Treiben geschossen werden.

  • A)die Schützen dürfen in das Treiben nach eigenem Ermessen hineinschießen
  • B)die Schützen dürfen nur in das Treiben hineinschießen, wenn der Jagdleiter dies genehmigt hat und eine Gefährdung ausgeschlossen ist
  • C)das Hineinschießen in das Treiben ist ausnahmslos verboten
Erklärung

Die Ausnahme kann der Jagdleiter zulassen, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Der einzelne Schütze darf dies nicht eigenmächtig entscheiden.

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