Kurze Antwort
Der Jagdausübungsberechtigte darf sich das Rebhuhn aneignen und verkaufen.
Das Rebhuhn unterliegt dem Jagdrecht und darf vom Jagdausübungsberechtigten verwertet und veräußert werden. Hohltaube und Wachtel dürfen nicht auf diese Weise angeeignet und verkauft werden.
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