HessenSG4: RechtHES-HE4-167-2023

Welchen Einschränkungen unterliegt ein Revierinhaber, der in Jagdausrüstung befugt einen Jägernotweg benutzt?

Kurze Antwort

Ein Revierinhaber darf auf dem Jägernotweg Langwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitführen.

  • A)Langwaffen dürfen nur ungeladen mitgeführt werden
  • B)die Waffe darf nur im Futteral mitgeführt werden
  • C)erlegtes Wild darf nur im Rucksack transportiert werden
  • D)eine Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde zur Benutzung des Jägernotwegs ist mitzuführen
Erklärung

Ein Futteral ist nicht vorgeschrieben. Eine Ausnahmegenehmigung der unteren Jagdbehörde muss ebenfalls nicht mitgeführt werden.

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