Kurze Antwort
Voraussetzung des rechtfertigenden Notstandes ist eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut, wobei das geschützte Interesse wesentlich überwiegt.
Es muss das mildeste geeignete Mittel eingesetzt werden. Im Gegensatz zur Notwehr ist kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch einen Menschen erforderlich.
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