Kurze Antwort
Für den Jagdschaden haftet der Jagdausübungsberechtigte, in der Regel also der Revierinhaber.
Nach § 33 Bundesjagdgesetz haftet der Jagdausübungsberechtigte für Schäden aus missbräuchlicher Jagdausübung. Das gilt auch für Jagdschäden, die ein Jagdgast verursacht.
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