HessenSG4: RechtHES-HE4-223-2023

Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?

Kurze Antwort

Für den Jagdschaden haftet der Jagdausübungsberechtigte, in der Regel also der Revierinhaber.

  • A)die Berufsgenossenschaft
  • B)der Revierinhaber
  • C)die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
  • D)die Jagdhaftpflichtversicherung des Revierinhabers
Erklärung

Nach § 33 Bundesjagdgesetz haftet der Jagdausübungsberechtigte für Schäden aus missbräuchlicher Jagdausübung. Das gilt auch für Jagdschäden, die ein Jagdgast verursacht.

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