Kurze Antwort
Jagdschutzberechtigt sind der Jagdpächter als Jagdausübungsberechtigter und der behördlich bestätigte Jagdaufseher.
Ein Jagdgast ist grundsätzlich nicht jagdschutzberechtigt. Neben den genannten Personen sind auch zuständige öffentliche Stellen zum Jagdschutz berechtigt.
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