Kurze Antwort
Unzuverlässig bzw. ungeeignet ist, wer vor acht Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder bei dem Tatsachen unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition erwarten lassen.
Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt innerhalb der zehnjährigen Frist zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Ebenso genügt bereits die begründete Annahme eines unsachgemäßen Umgangs; ein tatsächlicher Schadenseintritt ist nicht erforderlich.
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