HessenSG4: RechtHES-HE4-279-2023

Wer ist im Sinne des Waffengesetzes nicht zuverlässig bzw. nicht geeignet?

Kurze Antwort

Unzuverlässig bzw. ungeeignet ist, wer vor acht Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder bei dem Tatsachen unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition erwarten lassen.

  • A)jeder, der wegen einer vorsätzlichen Straftat vor 8 Jahren zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.
  • B)jeder, der aus einem anerkannten Schießsportverband ausgeschlossen wurde.
  • C)jeder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition unsachgemäß umgehen wird, ohne dass bereits mit den Waffen oder der Munition etwas passiert ist.
Erklärung

Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt innerhalb der zehnjährigen Frist zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Ebenso genügt bereits die begründete Annahme eines unsachgemäßen Umgangs; ein tatsächlicher Schadenseintritt ist nicht erforderlich.

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