Kurze Antwort
In einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist der Pächter jagdausübungsberechtigt.
Die Jagdgenossenschaft ist zunächst jagdausübungsberechtigt und verpachtet das Jagdausübungsrecht in der Regel an einen Jäger. Mit der Pacht wird dieser zum Jagdausübungsberechtigten.
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