Kurze Antwort
Richtig ist: der Schalldämpfer wird erworben und muss binnen zwei Wochen der Waffenbehörde zum Eintrag in die Waffenbesitzkarte angezeigt werden, ein Voreintrag ist nicht notwendig.
Richtig ist Option 1: Schalldämpfer stehen schusswaffenrechtlich den Langwaffen gleich. Sie können ohne Voreintrag erworben werden, müssen aber wie eine Langwaffe innerhalb von 14 Tagen bei der Behörde in die WBK eingetragen werden. Option 2 ist falsch, weil Schalldämpfer erlaubnispflichtige Teile sind und daher WBK‑pflichtig aufbewahrt und eingetragen werden müssen.
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