Kurze Antwort
Die Gesamtfläche darf höchstens 1.000 Hektar umfassen.
Dabei werden auch Flächen angerechnet, auf denen der Jagdpächter aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagd ausüben darf. Die Regelung ergibt sich aus § 11 BJagdG.
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