Kurze Antwort
Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd durch Verpachtung oder durch angestellte Jäger nutzen.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft zu. Sie verpachtet die Jagd in der Regel, kann sie aber auch auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.
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