Kurze Antwort
In einem Eigenjagdbezirk mit 200 ha bejagbarer Fläche gibt es keine Begrenzung der Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen.
Die bejagbare Fläche bestimmt nicht die zulässige Anzahl ständig jagdausübungsberechtigter Personen im Eigenjagdbezirk. Entscheidend ist, dass die jagdausübungsberechtigten Personen einen gültigen Jagdschein besitzen.
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