HessenSG4: RechtHES-HE4-202-2023

Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb

Kurze Antwort

Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.

  • A)einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
  • B)eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden
  • C)des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden
Erklärung

Wird diese Ausschlussfrist versäumt, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde ist in der Regel die Gemeinde.

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