HessenSG4: RechtHES-HE4-202-2023

Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb

Kurze Antwort

Richtig ist: einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.

  • A)einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
  • B)eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden
  • C)des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden

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