HessenSG4: RechtHES-HE4-210-2023

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Kurze Antwort

Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen spätestens bis zum 1. Mai oder 1. Oktober angemeldet werden.

  • A)binnen einer Woche nach Kenntniserlangung
  • B)1. April
  • C)1. Mai
  • D)15. Juli
  • E)1. Oktober
  • F)1. September
Erklärung

Für forstwirtschaftliche Grundstücke gilt statt der Wochenfrist die Anmeldung zu zwei festen Terminen im Jahr. Die Meldung erfolgt bei der zuständigen Behörde.

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