Kurze Antwort
Zuständige Stelle für die Abrundung eines Jagdbezirks ist die untere Jagdbehörde.
Die Abrundung kann zwar zwischen den Beteiligten vereinbart werden, bedarf jedoch der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Sie kann die Abrundung außerdem auf Antrag oder von Amts wegen vornehmen.
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