Mecklenburg-VorpommernF5: RechtMV-F5-199-2023

Bei der Benutzung des Jägernotweges darf der Jäger...

Kurze Antwort

Richtig ist: Schusswaffen nur ungeladen im Futteral, Jagdhunde nur an der Leine mitführen.

  • A)die Schusswaffe in geladenem, aber gesicherten Zustand mitführen, Jagdhunde nur an der Leine mitführen.
  • B)die Schusswaffe ungeladen mitführen, den Jagdhund laufen lassen
  • C)Schusswaffen nur ungeladen im Futteral, Jagdhunde nur an der Leine mitführen

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