Mecklenburg-VorpommernF5: RechtMV-F5-226-2023

<p>Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten umfasst die ausschließliche Befugnis, sich…</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: krankes oder verendetes Wild, Abwurfstangen und Eier von Federwild anzueignen.

  • A)nur krankes und verendetes Wild anzueignen
  • B)krankes oder verendetes Wild, Abwurfstangen und Eier von Federwild anzueignen
  • C)nur erlegtes Wild anzueignen

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