Kurze Antwort
<p>Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Dieses gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben sowie für das Anbringen von Fangschüssen auf krankes Wild oder Wild, das dem Jagdhund oder dem Menschen körperliche Schäden zufügt.</p>.
<p>Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Dieses gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben sowie für das Anbringen von Fangschüssen auf krankes Wild oder Wild, das dem Jagdhund oder dem Menschen körperliche Schäden zufügt.</p>
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