Kurze Antwort
<p>Mit der sog. doppelten Mehrheit. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.</p>.
<p>Mit der sog. doppelten Mehrheit. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.</p>
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