Mecklenburg-VorpommernF4: WildbrethygieneMV-F4-299-2023

<p>Örtliche Betriebe des Einzelhandels, an die geringe Mengen von erlegtem Wild abgegeben werden dürfen, sind…</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Einzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 100 km vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegungsort des Wildes entfernt liegen.

  • A)Einzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 100 km vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegungsort des Wildes entfernt liegen
  • B)Einzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 50 km vom Wohnort des Jägers entfernt liegen
  • C)Einzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 20 km vom Erlegungsort des Wildes entfernt liegen

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